Satzung

§ 1 Name. Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen
„Förderverein der Gemeinschaftsgrundschule Westenfeld e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Bochum-Wattenscheid-Westenfeld.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. August und endet am 31. Juli des
darauffolgenden Jahres.

 Der Förderverein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck

 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des § 51 ff der Abgabenordnung.Zweck ist die ideelle und materielle Förderung der Bestrebungen der Gemeinschaftsgrundschule Westenfeld zur Erziehung und Ausbildung der Kinder.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft führt eine schriftliche Erklärung. Eine Beitrittsgebühr wird nicht erhoben.Die Mitgliedschaft erlischt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein oder durch Ausschluss Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

§ 4 Beiträge

 Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 10,-- €.
Er kann durch Beschluss der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung geändert
werden.
Er wird zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.

§ 5 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind:

  1. Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

 Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r, Kassenwart und Schriftführer bilden den
Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung
durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung nacheinander in
getrennten Wahlgängen gewählt. Gewählt werden Vorsitzende/r und Kassierer/in.
Im Folgejahr werden stellvertretende/r Vorsitzende/r und Schriftführer/in gewählt. Die
Wahl erfolgt auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren. Wählbar ist jedes persönliche
Mitglied des Fördervereins. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes sollte gleichzeitig
der Schulpflegschaft der Schule angehören. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte
des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die
Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das von
der/dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 7 Mitgliederversammlung

 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den
Vorstand einberufen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen
werden durch

a) den Vorstand

b) schriftlichen Antrag von mindestens 20% der Mitglieder.

Zur Mitgliederversammlung wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer
Frist von 1 Woche eingeladen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
erschienenen Mitglieder, mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen und
Abwahl des Vorstandes, zu denen eine Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen
Mitglieder erforderlich ist. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und beschließt über die

Entlastung des Vorstandes.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen. Die
Niederschriften werden vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.

§ 8 Verwendung der Mittel

 Die Verwendung der Mittel erfolgt zur Beschaffung von Lehrmaterial nach den satzungsgemäßen Gesichtspunkten (vgl. § 2). Die Entscheidung über die Beschaffung fällt der Vorstand. Der Vorstand ist verpflichtet, die Beschaffungsvorhaben mit der Schulpflegschaft abzustimmen und mit der Schulleitung zu beraten.

 

§ 9 Gewinne und Verwaltungsausgaben

 Das Vermögen und etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden.
 Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden,
bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das
Vereinsvermögen.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.Durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen darf niemand begünstigt werden.

§ 10 Auflösung

 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der absoluten Mehrheit seiner
Mitglieder. In diesem Fall ist eine Schriftliche Stimmabgabe an den Verein möglich.

§ 11 Schlussbestimmung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das ganze Vermögen an die Stadt Bochum, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Falls die Schule nicht mehr besteht, ist das Vermögen für gleiche Zwecke in einer anderen Grundschule der Stadt Bochum zu verwenden.

§ 12 Konto

Die Einrichtung eines Kontos für den Förderverein wurde beschlossen.

Bochum, den 13.05.1996

 

Geändert: Bochum, den 02.11.2000

  Bochum, den 21.11.2001 § 4 Beiträge

  Bochum, den 28.01.2010 § 1 Geschäftsjahr

      § 6 Vorstand